Allgemeine Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der Firma Aleit GmbH Tools & Systems – Industriestraße 15-17 – 35239 Steffenberg

  1. Allgemeine Bestimmungen

Unsere sämtlichen – auch zukünftigen – Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich auf Grund der nachstehenden Bedingungen. Einkaufsbedingungen des Käufers wird hiermit widersprochen. Sie werden auch dann nicht anerkannt, wenn wir ihnen nicht nochmals nach Eingang bei uns ausdrücklich widersprechen. Spätestens mit der Entgegennahme unserer Ware gelten unsere Allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen als angenommen.

  1. Preis und Zahlungsbedingungen

Die Preise verstehen sich, wenn nicht anders ausdrücklich vereinbart wird ab Werk Steffenberg. Bei nach Abschluss des Vertrages eintretender Erhöhung unserer Produktionskosten durch Lohn- oder Materialkostenerhöhungen sind wir berechtigt, entsprechend dem Anstieg unserer Produktionskosten die mit dem Käufer vereinbarten Verkaufspreise bis zu 10 % zu erhöhen. Die Rechnungen sind innerhalb 30 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar. Bei verspäteter Zahlung sind wir berechtigt, Verzugszinsen zu berechnen. Wechsel (Akzepte) werden nicht angenommen.

  1. Verpackung

Verpackungen sind Einwegverpackungen, werden nicht zurückgenommen und zu Selbstkosten berechnet.

  1. Versand

Mit der Übergabe der Ware an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Werkes geht die Gefahr auf den Käufer über, auch wenn Frankolieferung vereinbart ist. Die Versendung erfolgt zu Kosten des Käufers, es sei denn, es ist ausdrücklich Frankolieferung vereinbart worden. In diesem Fall kann der Käufer die ihm entstandenen Kosten an der Rechnung kürzen. Mangels anderweitiger Vereinbarungen bestimmen wir die Art der Versendung.

  1. Lieferfristen

Liefertermine sind unverbindlich. Die Nichteinhaltung gibt dem Käufer kein Recht zum Rücktritt vom Vertrag oder einen Anspruch auf Schadenersatz.

  1. Lieferungsmöglichkeit infolge höherer Gewalt

Betriebsstörungen, Streiks, Rohmaterialmangel, Maschinenausfall und sonstige Ereignisse höherer Gewalt befreien uns von der Lieferpflicht unter Ausschluss irgendwelcher Schadensersatzansprüche.

  1. Vermögensversicherung des Käufers

Wesentliche Vermögensverschlechterung des Käufers, auch soweit sie vor Vertragsschluss bestanden hat, uns aber nicht bekannt war, berechtigt uns zum sofortigen Rücktritt vom Vertrag. Außerdem wird der Kaufpreis für alle erfolgten Lieferungen sofort fällig.

  1. Beanstandung der Ware

Mängelrügen des Käufers hinsichtlich der Menge oder der Beschaffenheit der Ware müssen innerhalb von 10 Tagen nach Eingang der Ware am Bestimmungsort bei uns eingegangen sein, und die Ware muß sich noch im Zustand der Anlieferung befinden. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden könnten, sind unverzüglich nach Entdeckung, spätestens aber 3 Monate nach Empfang der Ware zu rügen. Bei berechtigter Mängelrüge nehmen wir nach unserer Wahl entweder die mangelhafte Ware zurück und liefern einwandfreie Ware, oder wir ersetzen den Minderwert, oder wir führen eine Nachbesserung durch. Darüber hinausgehende Schadensersatzforderungen können nicht geltend gemacht werden.

  1. Eigentumsvorbehalt

Bis zur vollständigen Begleichung unserer sämtlichen Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer (einschl. der künftigen Forderungen) bleibt alle gelieferte Ware unser Eigentum (§ 455 BGB). Der Käufer ist jedoch berechtigt, über diese Vorbehaltsware im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes zu verfügen. Er ist jedoch zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderung aus der Weiterveräußerung gemäß dem übernächsten Absatz auf uns übergeht. Im Falle der Verarbeitung der Vorbehaltsware handelt der Käufer in Unserem Auftrage, die dabei produzierten Gegenstände werden für uns hergestellt, jedoch ohne uns zu verpflichten, und gelten als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen. Ein Eigentumserwerb des Käufers nach § 950 BGB wird ausgeschlossen. An Sachen, zu deren Herstellung außer Vorbehaltsware auch andere uns nicht gehörige Sachen verwendet worden sind, steht uns das Miteigentum im Verhältnis des Wertes (Rechnungswertes) unserer für die hergestellte Sache verwendeten Vorbehaltsware zum Wert der anderen Sache zu. Die Forderung des Käufers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten, und zwar gleich, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Vereinbarung, und ob sie an einen oder mehrere Abnehmer veräußert wird. Für den Fall, dass die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen, nicht uns gehörenden Waren veräußert wird, gilt die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung nur in Höhe des Rechnungswertes unserer jeweils veräußerten Vorbehaltsware. Wird  die Vorbehaltsware nach Verarbeitung, insbesondere nach Verarbeitung mit anderen, nicht uns gehörenden Sachen weiterveräußert, so gilt die Abtretung nur in Höhe des Rechnungswertes unserer jeweils verarbeiteten Vorbehaltsware. Übersteigt der Wert der uns abgetretenen Forderungen bzw. Teilforderungen unsere Forderungen gegen den Käufer um mehr als 20 %, dann sind wir auf Verlangen des Käufers verpflichtet, Forderungen in entsprechender Höhe nach unserer Wahl an den Käufer zurückzuzedieren. Der Käufer ist bis auf weiteres zur Einziehung der abgetretenen Forderungen ermächtigt. Zur Abtretung der Forderungen ist der Käufer auf keinen Fall berechtigt. Auf unser Verlangen ist der Käufer verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten und uns die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben. Von einer Pfändung oder einer anderen Beeinträchtigung durch Dritte muss uns der Käufer unverzüglich benachrichtigen.

  1. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Verpflichtungen ist beiderseitiger Erfüllungsort und Gerichtsstand Biedenkopf.

  1. Teilunwirksamkeit

Diese Bedingungen bleiben auch im Fall der rechtlichen Unwirksamkeit einzelner Bedingungen im Übrigen im vollen Umfang wirksam. Eine nichtige Bedingung soll nach Möglichkeit so umgedeutet werden, dass der mit ihr angestrebte Zweck erreicht wird.

  1. Gültigkeit

Diese Bedingungen treten ab sofort in Kraft. Die bisherigen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen verlieren damit ihre Gültigkeit.